Ein-Monats-Frist
PV-Anlagen und netzgekoppelte Batteriespeicher müssen spätestens innerhalb eines Monats nach ihrer Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister registriert werden. Für PV-Anlage und Speicher gilt die Frist jeweils separat, da beide als eigene technische Einheiten erfasst werden. Entscheidend ist die Inbetriebnahme, nicht der Zeitpunkt der ersten Einspeisung in das öffentliche Stromnetz.
Was bedeutet Inbetriebnahme?
Als Inbetriebnahme gilt bei einer PV-Anlage grundsätzlich der Zeitpunkt, an dem sie nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft erstmals Strom erzeugt. Die Anlage muss dafür fest am vorgesehenen Standort und mit dem erforderlichen Zubehör installiert sein. Bei einem Balkonkraftwerk ist dies normalerweise der Zeitpunkt, an dem die fertig aufgebaute Anlage erstmals eingesteckt wird und Wechselstrom in das Hausnetz einspeist. Für einen Batteriespeicher ist dessen eigene erstmalige Inbetriebnahme maßgeblich.
Was passiert bei einer verspäteten Registrierung?
Wurde die Monatsfrist versäumt, sollte die Anlage so schnell wie möglich registriert werden. Eine verspätete, unvollständige oder unterlassene Eintragung kann zu finanziellen Nachteilen bei EEG- oder KWKG-Zahlungen führen. Darüber hinaus kann bei Entdecken ein Bußgeld verhängt werden. Lesen Sie hier mehr darüber was die Folgen bei versäumter oder fehlerhafter Registrierung sind.
Kann die Registrierung bereits vorher erfolgen?
Eine geplante PV-Anlage oder ein Batteriespeicher kann bereits vor der Inbetriebnahme mit dem Status „in Planung“ eingetragen werden. Sobald die Anlage dann allerdings tatsächlich in Betrieb genommen wird, müssen der Betriebsstatus und das tatsächliche Inbetriebnahmedatum im MaStR ergänzt werden. Auch hier greift dann wieder die Ein-Monats-Frist.