Welche Anlagen und Geräte müssen im MaStR registriert werden?

Verfasst vom Team der Deutschen Energie Service

Schnittgrafik eines Hauses mit Photovoltaik, Solarthermie, Wärmepumpe, Batteriespeicher und Solarcarport mit ladendem Elektroauto

Welche Geräte müssen eingetragen werden?

Das Marktstammdatenregister erfasst grundsätzlich alle ortsfesten Anlagen, die Strom erzeugen oder speichern und mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden sind. Für private Haushalte betrifft das vor allem Photovoltaikanlagen, Balkonkraftwerke, Batteriespeicher und Blockheizkraftwerke. Die Registrierungspflicht gilt unabhängig von der Größe, dem Alter und der Leistung der Anlage sowie davon, ob eine Förderung bezogen wird. Auch Anlagen, deren Strom vollständig im eigenen Haushalt verbraucht wird, sind in der Regel registrierungspflichtig. Erfahren Sie hier weiter welche Anlagen genau registriert werden müssen und welche Ausnahmen existieren.


PV-Anlage

Nahezu jede netzgekoppelte Photovoltaikanlage muss im Marktstammdatenregister registriert werden. Das gilt für Anlagen auf Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern, Garagen, Carports, Gewerbegebäuden und Freiflächen. Weder die Anzahl der Solarmodule noch die installierte Leistung ist für die grundsätzliche Registrierungspflicht entscheidend. 

Die Eintragung ist auch erforderlich, wenn der erzeugte Solarstrom überwiegend oder vollständig selbst verbraucht werden soll. Eine sogenannte Nulleinspeisung befreit den Betreiber normalerweise nicht von der Registrierung, solange die Anlage technisch mit dem öffentlichen Netz verbunden ist.

Wird eine bestehende PV-Anlage später erweitert oder dauerhaft stillgelegt, muss auch diese Änderung im MaStR hinterlegt werden, auch hier greift die Ein-Monats-Frist. Wir helfen Ihnen gerne die Daten Ihrer Anlage fristgerecht zu pflegen und somit rechtskonform zu bleiben. Sprechen Sie uns gerne dazu an oder schauen Sie sich hier unsere Leistungen an.


Balkonkraftwerk

Auch ein Balkonkraftwerk beziehungsweise eine steckerfertige Solaranlage ist eine Stromerzeugungsanlage und muss im Marktstammdatenregister eingetragen werden. Die geringere Leistung und die einfachere Installation ändern dabei nichts an der Registrierungspflicht im MaStR. Seit dem 16. Mai 2024 entfällt für steckerfertige Solaranlagen innerhalb der üblichen Leistungsgrenzen unter bestimmten Voraussetzungen die zusätzliche Anmeldung beim Netzbetreiber. Das gilt insbesondere, wenn keine Einspeisevergütung beansprucht wird. Die Eintragung im MaStR bleibt dennoch verpflichtend. 

Ist in einem Balkonkraftwerk ein Batteriespeicher integriert oder wird ein externer Speicher damit betrieben, muss der Speicher ebenfalls erfasst werden.


Batteriespeicher

Ortsfeste Batteriespeicher müssen registriert werden, wenn sie unmittelbar oder mittelbar mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden sind. Das betrifft insbesondere Heimspeicher, die zusammen mit einer PV-Anlage betrieben werden. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der Speicher seinen Strom direkt aus der PV-Anlage oder zeitweise aus dem Stromnetz bezieht. 

Ein häufiger Irrtum ist, dass die Registrierung der PV-Anlage automatisch auch den Batteriespeicher umfasst. Tatsächlich gelten beide als getrennte Einheiten und benötigen jeweils einen eigenen Eintrag. Das gilt auch dann, wenn PV-Anlage und Speicher gleichzeitig installiert wurden, als Komplettpaket verkauft werden oder technisch eng miteinander verbunden sind.